Eheschließung

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person volljährig und entscheidungsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem 18. Geburtstag volljährig. 

Zwischen 16 und 18 Jahren bedarf es einer rechtskräftigen Ehefähigkeitserklärung. 

Bei minderjährigen Personen muss die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Eingehung der Ehe zustimmen. 


Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. 
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt.

Seit 1. Jänner 2019 können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen auch dann in Österreich heiraten, wenn eine Verlobte/ein Verlobter oder beide Verlobten aus einem Staat kommen, der die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkennt. Die Eheschließung wird jedoch im Heimatstaat nicht automatisch anerkannt.


Folgende Urkunden sind - sollten sie nicht bereits im ZPR oder ZSR vollständig erfasst sein - bei der Ermittlung der Ehefähigkeit vorzulegen:

  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunden
  • Staatsbürgerschaftsnachweise
  • Heiratsurkunden von Vorehen
  • Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
  • Nachweise über die Auflösung der Vorehen (Scheidungsbeschlüsse, Sterbeurkunden)
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen vorehelichen Kinder
  • Meldenachweise                                                                                                                                     
  • (weitere Urkunden und Nachweise werden, insbesondere bei nicht-österreichischen Staatsbürgern, je nach Sachlage vorzulegen sein, evtl. Gerichtsbeschluss über Ehemündigkeit evtl. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, evtl. Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft)


Namensführung:

  • gemeinsamer Familienname
  • getrennte Namensführung
  • Doppelname

Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung (oesterreich.gv.at) 


Kosten:

  • Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50,-- Euro
  • Vorlage von ausländischen Schriften: 130,-- Euro
  • Weitere Kosten: Bundesverwaltungsabgabe (bis zu 70,-- Euro) und eventuelle Kommissionsgebühren (216,-- Euro)


Trauungsorte Standesamt Ramingstein:

  • Gemeindeamt Ramingstein
  • Burg Finstergrün
  • Gemeindeamt Thomatal


Heiratsurkunde



Zuständig